Kosten der Unterkunft: Zweitwohnungsteuer fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR

22.04.2024

Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Der BFH (13.12.23, VI R 30/21) hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt.

Doppelte Haushaltsführung

Kosten der Unterkunft: Zweitwohnungsteuer fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 EUR

Im Rahmen einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Der BFH (13.12.23, VI R 30/21) hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte als Arbeitnehmerin an ihrem Tätigkeitsort in München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer i. H. von 896 EUR bzw. 1.157 EUR machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das FA erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 EUR an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das FA jedoch nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Leider hat der BFH die Vorentscheidung nun aber aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG.

Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und so an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a GG ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt.

Relevanz für die Praxis

Der BFH hat damit die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt (BMF 25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108). Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (BFH 4.4.19, VI R 18/17). Noch anhängig ist die Frage, wie Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz zu behandeln sind (Rev. BFH: VI R 4/23).